Satzung
des Fördervereins des Leibniz-Gymnasiums e.V.
Stand: 20.03.2024
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein des Leibniz-Gymnasiums e.V.“. Er ist in das Vereinsregister unter der Registernummer VR 17418 B eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Berlin-Kreuzberg, Schleiermacherstr. 23, 10961 Berlin.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der Aufgaben des Leibniz-Gymnasiums, beispielsweise durch
- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
- Förderung von Verständnis und Interesse für die Belange des Leibniz-Gymnasiums,
- Förderung der Identifikation der Lehrer/innen, der Schüler/innen sowie der Eltern mit der Schule und der Schulgemeinschaft,
- Bereitstellung von Mitteln für die Ausgestaltung der Einrichtungen und Durchführung von Veranstaltungen der Schule,
- Unterstützung der Bläserklasse bei der Anschaffung, Leihe und Instandhaltung von Instrumenten.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vorstand und Vereinsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß §3 Nr. 26a EStG erhalten. Ob und in welcher Höhe die Vergütung erfolgt, wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinszwecke unterstützt.
- Über den Antrag auf Aufnahme in Textform entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung in Textform.
- Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe, Fälligkeit, Verzugs- und Verjährungsfristen sowie Ausnahmen die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschließt.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrags.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres in Textform kündbar.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- den Verein geschädigt hat,
- gegen die Vereinssatzung oder -ordnungen verstoßen hat,
- in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es:
- seine Mitgliederpflichten auch nach Mahnung nicht erfüllt hat,
- trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
- Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich in Textform oder persönlich dazu zu äußern.
- Der Vorstand übermittelt den Ausschluss in Textform an das betroffene Mitglied. Dieses kann innerhalb von einem Monat in Textform Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
- Bei schwerwiegendem Fehlverhalten ist der Vorstand ermächtigt, das Mitglied von wesentlichen Rechten zu entbinden.
§5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal alle zwei Jahre vom Vorstand in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies in Textform beantragt.
- Anträge oder Ergänzungen zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand einzureichen und sind den Mitgliedern unverzüglich als Ergänzung der Tagesordnung in Textform mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
- Jedes teilnehmende Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
- Abstimmungen finden offen statt. Wird von einem Viertel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
- Für Wahlen gilt: Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Für Beschlüsse gilt: Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen.
- Für Satzungsänderungen gilt: Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
- Beschluss der Beitragsordnung
- Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
- Entscheidung über gestellte Anträge
- Änderung der Satzung (Ausnahme §9 Abs. 3)
- Auflösung des Vereins
- Online-Mitgliederversammlung und Hybrid-Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
- Dies ist in der Einladung bekanntzugeben. Online-Mitgliederversammlungen sind nur für Mitglieder zugänglich. Der Zugang hierzu erfolgt durch persönliche Zugangsdaten, die die Mitglieder durch eine gesonderte elektronische Kommunikation spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein angegebene Kommunikations-Adresse erhalten. Die Zugangsdaten sind geheim zu halten und nicht an dritte Personen weiterzugeben.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der zweiten Vorsitzenden
- zwei Kassenwart/innen
- bis zu drei Beisitzer/innen
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Die beiden Vorsitzenden und die beiden Kassenwart/innen bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.
- Die Vorstandsmitglieder im Sinne des §26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
- Über Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem/der Protokollführer/in und einem/einer Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
- Der Vorstand legt den Kassenprüfer/innen jährlich den Kassenbericht sowie sämtliche Buchungsunterlagen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vor.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung Tätigkeitsbericht und Kassenbericht vor.
- Der Verein strebt ein hohes Maß an Transparenz an. Dazu legt der Vorstand der Mitgliederversammlung einen "Verhaltenskodex" (Code of Conduct) zum Beschluss vor, der für den Vorstand bindend ist.
§8 Kassenprüfung
- Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer/innen prüfen jährlich die Buchführung und die Konten/Kassen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht. Sie haben das Recht jederzeit zusätzlich die Bücher und die Konten/Kassen zu prüfen.
- Die Kassenprüfer/innen prüfen die Einhaltung des festgelegten "Verhaltenskodex" (Code of Conduct) und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.
§9 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§10 Vereinsauflösung
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung von Bildung und Erziehung.
Berlin, den 20.03.2024
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 20.03.2024 beschlossen.